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Kennnummer für Betriebe zur Haltung von Legehennen Mitteilung

Baustein Leistungen 99110027101000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99110027101000

Leistungsbezeichnung

Kennnummer für Betriebe zur Haltung von Legehennen Mitteilung

Leistungsbezeichnung II

Eine Kennnummer für Betriebe zur Haltung von Legehennen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eierkennzeichnung, Legehennenbetrieb, Kennnummer, Ökohaltung, Erzeugercode, Registrierungspflicht, Ausgestalteter Käfig, Kennzeichnungspflicht, Eierstempel, Bodenhaltung, Käfighaltung, Freilandhaltung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Mitteilung (101)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Eier aus Ihrem Legehennenbetrieb vermarkten möchten, dann müssen Sie diesen ggf. registrieren lassen. 
Mit der Registrierung wird Ihrem Betrieb eine Kennnummer zugeteilt. 

Volltext

Seit dem 01.01.2004 dürfen nur noch Eier aus einem Legehennenstall in Verkehr gebracht werden, für den eine Registriernummer (Erzeugercode) vergeben wurde und die mit diesem entsprechenden Erzeugercode gekennzeichnet sind (Ausnahme Direktvermarktung). 
Registrierungspflichtig sind 

  • Betriebe die 350 oder mehr Legehennen halten oder 
  • Betriebe die weniger als 350 Hennen halten, aber ihre Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten. 
      

Werden weniger als 350 Hennen gehalten und werden die Eier ohne Kennzeichnung und unsortiert auf der Hofstelle oder an der Tür direkt an den Endverbraucher abgegeben (Direktvermarktung), besteht keine Registrierungspflicht. 

Eier, die auf dem Wochenmarkt angeboten werden, unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Der Betrieb muss also registriert sein. 

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Lageplan mit Standort der einzelnen Ställe des Betriebes (erforderlich bei Freilandhaltung und Öko)
  • Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an das jeweilige Haltungssystem durch Bestätigung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und/oder die Ökokontrollstelle 
  • Bei ökologischer Erzeugung und Freilandhaltung: Einhaltung der Anforderungen an den Auslauf für die Legehennen 

Voraussetzungen

  • Hühnerhaltung ist durch zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bestätigt.  
  • Anmeldung Tierseuchenkasse und Angabe der Registrier-/HIT-Nummer.
  • Bei ökologischer Erzeugung ist die Registrierung durch eine Ökokontrollstelle bestätigt. 
  • Bei ökologischer Erzeugung und Freilandhaltung: Einhaltung der Anforderungen an den Auslauf für die Legehennen. 

Kosten

Die Gebührenhöhe hängt vom Zeitaufwand ab.

Verfahrensablauf

Sie können eine Registriernummer für Legehennenbetriebe schriftlich oder online beantragen:

  • Stellen des Antrags 
  • Ggf. Rückfragen der Behörde  
  • Prüfung der Einhaltung der Bedingungen 
  • Registrierung und Erteilung einer Kennnummer durch die Behörde 

Wichtig : Eine Vermarktung der Eier darf erst nach der Registrierung erfolgen. Es wird dringend angeregt, die Registrierung vor dem Kauf der Legehennen abzuschließen.

Bearbeitungsdauer

0 - 3 Monat(e)

Frist

Sie müssen die Registriernummer vor Beginn der Legehennenhaltung beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage 

Kurztext

  • Kennnummer für Betriebe zur Haltung von Legehennen Mitteilung
  • Einreichung des Antrags (s. auch § 3 Abs. 2 LegRegG)
  • Ggf. Rückfragen der Behörde 
  • Prüfung der Einhaltung der Bedingungen 
  • Registrierung und Erteilung einer Kennnummer durch die Behörde 
  • Zuständige Stelle: jeweilige Landesbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden