Handwerksrolle Eintragung von Personen mit gleichgestellter inländischer Prüfung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Eintragung in Register (2020100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und über eine der Meisterprüfung gleichwertige inländische Berufsqualifikation verfügen, müssen Sie sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation können Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben. Vor der Niederlassung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die ausübende Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
- Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
- angestellte Personen des Handwerksbetriebs
Als Qualifikationsnachweis kommt neben einer entsprechenden Meisterqualifikation in Frage mit einem Zeugnis über eine bestandene Prüfung zur geprüften Industriemeisterin beziehungsweise zum geprüften Industriemeister.
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Bei Einzelunternehmen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:
-
Gemeint sind:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei ausländischen Rechtsformen:
- Bei Gesellschaften Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei juristischen Personen:
-
Gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
- Angaben zur Betriebsleitung
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation (Kopie)
- Sie oder die Betriebsleitung müssen eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk oder
- Sie müssen eine gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation nachweisen, wie zum Beispiel ein Zeugnis der bestandenen Prüfung zur geprüften Industriemeisterin beziehungsweise zum geprüften Industriemeister.
- Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils den Handwerken entsprechen, die Sie mit Ihrem Betrieb ausüben wollen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle online oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.
- Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.
- Handwerksrolle Eintragung von Personen mit gleichgestellter inländischer Prüfung
- Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe
-
Eintragung betrifft
- natürliche und juristischen Personen
- rechtsfähige Personengesellschaften
-
gesetzliche Pflicht zur Eintragung:
- alle Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber mit zulassungspflichtigem Handwerk im stehenden Gewerbe müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen
- gilt nicht für Reisegewerbe oder Marktverkehr
-
Registerinhalte sind u.a.:
- zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe
- Name und Qualifikation der Betriebsleitung
-
Betriebsinhaberinnen beziehungsweise Betriebsinhaber oder Betriebsleitungen müssen
- eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder
- eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
-
Zu den der Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk gleichwertigen Abschlüsse zählen u.a.:
- deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen, z.B. Abschluss zur geprüften Industriemeisterin beziehungsweise zum geprüften Industriemeister
- Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden
- Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit
- Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird