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Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung

Hessen 99058007060016, 99058007060016 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060016, 99058007060016

Leistungsbezeichnung

Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksregister (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Meisteräquivalent (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), gleichgestellte inländische Prüfung (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Selbstständige Handwerker Zulassung (Synonym), Betriebsleiterin (Synonym), staatlich anerkannte Prüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit gleichgestellter inländischer Prüfung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und über eine der Meisterprüfung gleichwertige inländische Berufsqualifikation verfügen, können Sie sich auf dieser Grundlage in die Handwerksrolle eintragen lassen. 

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie beantragen, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Das gilt auch, wenn Sie

  • einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
  • mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 
  • Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss in der Regel eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation vorliegen, die in der Person des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nachzuweisen ist. Als der Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk gleichwertige Abschlüsse kommen unter anderem deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen in Betracht. Hierzu zählen Abschlüsse als geprüfte Industriemeister oder Industriemeisterinnen.
     

Erforderliche Unterlagen

  1. Bei Einzelunternehmen: 
  • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
  • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
    • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:  
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)): 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
    • Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5. 
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
  • Betriebsleitererklärung 
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
  • Vorlage der gleichwertigen inländischen Berufsqualifikation in Kopie
     

Voraussetzungen

Eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung (z.B. Industriemeister oder Industriemeisterin). 

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Online-Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen Sie den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
  • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen den Bescheid über die Handwerksrolleneintragung. 

Schriftlicher Antrag

  • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
  • Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.

Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Handwerksrolleneintragung.
 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handwerksrolle – Eintragung von Personen mit gleichgestellter inländischer Prüfung.
  • Zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle als von den Handwerkskammern geführtes Register.
  • Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 
  • natürliche oder juristische Personen 
  • und rechtsfähige Personengesellschaften.
  • Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss in der Regel eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation vorliegen, die in der Person des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nachzuweisen ist.
  • Als der Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk gleichwertige Abschlüsse kommen unter anderem deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen in Betracht. Hierzu zählen Abschlüsse als geprüfte Industriemeister oder Industriemeisterinnen.
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Formulare

nicht vorhanden