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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

Baustein Leistungen 99018012001000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99018012001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Tierarzt ohne Approbation, vorübergehende Ausübung Tierarztberuf, Berufserlaubnis, Tierarztarbeitserlaubnis, Tierärztin / Tierarzt, Approbation, Berufsanerkennung, Tierarzttätigkeit

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (individuell, 018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

28.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie eine abgeschlossene tierärztliche Berufsausbildung nachweisen, jedoch über keine deutsche Approbation verfügen, können Sie eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Es bedarf einer gesonderten Berufszulassung um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen.

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzen und die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt sind, kann eine bedingte Berufszulassung alternativ auch durch die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nur in wenigen Sonderfällen möglich.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
  • einen gültigen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Kopie des Personalausweises, Reisepass)
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • eine Kopie des Befähigungsnachweises oder Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des tierärztlichen Berufes berechtigt, falls diese nicht in deutscher Sprache verfasst ist, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart O (dieses muss über das für Ihren Wohnsitz zuständige Einwohnermeldeamt angefordert werden)
  • Bei Aufenthalt kürzer als zwei Jahre in Deutschland aber in EU-Mitgliedstaaten ist ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen
  • Zeitennachweis (Semesterübersicht als Nachweis des mind. 5-jährigen Studiums (Transkript of records)
  • sofern Sie weniger als 2 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet sind, einen entsprechenden Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat (falls dieser nicht in deutscher Sprache verfasst ist, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche)
  • eine schriftliche Bestätigung des verantwortlichen approbierten Tierarztes, dass er in der Berufserlaubnis entsprechend benannt werden darf
  • einen kurzgefassten Lebenslauf (Schwerpunkt - berufliche Bildung)
  • zusätzlich: einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, z. B. durch Vorlage eines Zertifikats auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens (ALTE-Mitglieds- Institution (Association of Language Testers in Europe) oder eines entsprechenden Schulabschlusses

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann erteilt werden, wenn Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf erbracht haben
  • gegebenenfalls eine Möglichkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in nichtselbständiger Tätigkeit nachweisen können (z. B. durch Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage). Hinweis: Der Antrag wird in den Bundesländern NRW, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen ohne Angabe des Arbeitgebers nicht weiterbearbeitet
  • über die, für die Ausübung der Berufstätigkeit, erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Über das Erteilen der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie wird nur mit einer Gesamtdauer von maximal 4 Jahren und widerruflich erteilt. Bei bestimmten Ausnahmen kann der Zeitraum verlängert werden.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 80€ - 500€
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW, Tarif-stelle 6.2.3.2
Zahlung nur mit Vorkasse Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der benötigten Unterlagen stellen.

Im Anschluss prüft und bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen).

Schließlich teilt Ihnen die zuständige Stelle die Entscheidung über Ihren Antrag in Form eines Bescheids über die Erteilung/Ablehnung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs mit.

Bearbeitungsdauer

1 Woche(n) - 3 Monat(e)
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit sowie Eignung der vorgelegten Unterlage.

Frist

Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.

Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.

Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn

  • es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder
  • Sie unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sind.
  • Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
  • im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind.

Hinweise

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Berufserlaubnis kann zu strafrechtlichen Folgen führen. Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung
  • Die antragstellende Person besitzt eine abgeschlossene tierärztliche Berufsausbildung aus einem nicht EU-Staat und erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation
  • Möglichkeit Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung zu beantragen
  • Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden
  • Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden