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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

Hamburg 99018012001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018012001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Tierarzt (Synonym), Approbation (Synonym), BQFG (Synonym), BQ-Portal (Synonym), BQRL (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Arbeitserlaubnis (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Berufsausübungserlaubnis (Synonym), Qualifikation (Synonym), Tierarztanerkennung (Synonym), Tierarztarbeitserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.07.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Berufsrecht Tierärzte

Teaser

Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Approbation vorübergehend arbeiten können, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt werden. Eine Verlängerung über die 4 Jahre hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
  • formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung destierärztlichen Berufs,
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
  • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
  • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde als Nachweis der Straffreiheit, (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind
    • Es ist kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich.
    • Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,
  • müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen
  • dürfen Sie sich nicht eines Verhalten schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
  • dürfen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes ungeeignet sein
  • müssen Sie über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen und
  • benötigen Sie den Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle.

Kosten

Die Erteilung der vorübergehenden Berufserlaubnis ist gebührenpflichtig und wird aufwandsbezogen gemäß der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) abgerechnet. Die BJV informiert Sie über die Kosten.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
 

Verfahrensablauf

  • Für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. In Hamburg ist das die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV).
  • Die BJV entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kann Ihnen keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft BJV, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten dennoch genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Für die  dauerhafte Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt benötigt man in Deutschland eine staatliche Zulassung (Approbation). Liegt diese nicht vor, wird eine Erlaubnis benötigt.
  • Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten möchten, zu beantragen.
  • Es muss eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachgewiesen werden.
  • Die Gebühren richten sich nach den jeweiligen Landesverordnungen.
  • Der Antrag muss vor dem Tätigwerden als Tierärztin oder Tierarzt gestellt werden.
  • Nach der Erlaubnis erfolgt auf Anmeldung eine Registrierung bei der Tierärztekammer.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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