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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit Entgegennahme (OZG)

S05000891 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für Standsicherheit in Brandenburg erbringen möchten, müssen Sie die Anforderungen des §9 Abs. 4-6 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV ) erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und die erstmalige Tätigkeit in Brandenburg vorher der Behörde anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §5 Abs. 2 BauPrüfVO i.V.m. §9 Abs. 4-6 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung als Prüfingenieur*in - Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99147016000000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


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