Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit Entgegennahme (OZG)
S05000891• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für Standsicherheit in Brandenburg erbringen möchten, müssen Sie die Anforderungen des §9 Abs. 4-6 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV ) erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und die erstmalige Tätigkeit in Brandenburg vorher der Behörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §5 Abs. 2 BauPrüfVO i.V.m. §9 Abs. 4-6 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV
Formularangaben
Anerkennung als Prüfingenieur*in - Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99147016000000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
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