Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit Entgegennahme
D05000737• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für Standsicherheit in Brandenburg erbringen möchten, müssen Sie die Anforderungen des §9 Abs. 4-6 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV ) erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und die erstmalige Tätigkeit in Brandenburg vorher der Behörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §5 Abs. 2 i.V.m. §9 Abs. 4-6 Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99147016261000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden