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Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Pflegefachkraft (OZG)

S05000767 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 77000000008423 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann Erteilung"

Handlungsgrundlage


  • § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Pflegefachkraft

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


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