Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht
S05000106• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
Als Verpflichtete:r nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich 1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und 2. Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Handlungsgrundlage
- § 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99089150261000 Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden