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Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht

S05000106 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Als Verpflichtete:r nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich 1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und 2. Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Handlungsgrundlage


  • § 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Auskunft erteilen auf Verlangen der Behörde

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99089150261000 Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden