Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
S05000103• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass: - gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist - nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
OZG-Refrenzdatenschema zu der Leistung 99089051010001 Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden