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Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

S05000103 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass: - gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist - nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Refrenzdatenschema zu der Leistung 99089051010001 Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden