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Geldwäscheprävention - Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen (OZG)

S05000102 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Als Verpflichtete:r nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen. Als Verpflichtete:r dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine:n (externe:n) Dritte:n durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird. Für Sie als Verpflichtete:r bedeutet dies, dass Sie in ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind. Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen. Wichtiger Hinweis: Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.

Handlungsgrundlage


  • §6 Abs. 7 Satz 1 GWG; §4 Abs. 2 GWG; §6 Abs. 2 GWG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Geldwäscheprävention - Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99089051169002 "Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen"

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden