Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Antrag auf Ausrichtung von Brauchtumsfeuern

S05000059 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Brauchtumsfeuer, wie z.B. das Osterfeuer oder Martinsfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert (z.B. Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei). Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuer stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer Bezug zum Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug. Z.B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt. Kommunal können Unterschiede bestehen, wer ein solches Feuer veranstalten darf (z.B. liegt in einzelnen Kommunen ein generelles Verbot für Privathaushalte vor). Örtliche Unterschiede bestehen ebenfalls darin, ob das Feuers für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist vor dem Entzünden formell angezeigt werden. Antragsformulare für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers werden durch Kommunen teils nur wenige Wochen vor dem entsprechenden Brauch, z.B. Ostern, online eingestellt. Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzuzeigen. Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

Handlungsgrundlage


  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien; Kommunale Satzungen und Verordnungen

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anmeldung Brauchtumsfeuer

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Brauchtumsfeuer, wie z.B. das Osterfeuer oder Martinsfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert (z.B. Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei). Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuer stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer Bezug zum Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug. Z.B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt. Kommunal können Unterschiede bestehen, wer ein solches Feuer veranstalten darf (z.B. liegt in einzelnen Kommunen ein generelles Verbot für Privathaushalte vor). Örtliche Unterschiede bestehen ebenfalls darin, ob das Feuers für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist vor dem Entzünden formell angezeigt werden. Antragsformulare für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers werden durch Kommunen teils nur wenige Wochen vor dem entsprechenden Brauch, z.B. Ostern, online eingestellt. Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzuzeigen. Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden