Antrag auf Ausrichtung von Brauchtumsfeuern
D05000056• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Brauchtumsfeuer, wie z.B. das Osterfeuer oder Martinsfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert (z.B. Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei). Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuer stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer Bezug zum Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug. Z.B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt. Kommunal können Unterschiede bestehen, wer ein solches Feuer veranstalten darf (z.B. liegt in einzelnen Kommunen ein generelles Verbot für Privathaushalte vor). Örtliche Unterschiede bestehen ebenfalls darin, ob das Feuers für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss.
Handlungsgrundlage
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien; Kommunale Satzungen und Verordnungen
Formularangaben
Technische Beschreibung
Brauchtumsfeuer, wie z.B. das Osterfeuer oder Martinsfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert (z.B. Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei). Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuer stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer Bezug zum Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug. Z.B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt. Kommunal können Unterschiede bestehen, wer ein solches Feuer veranstalten darf (z.B. liegt in einzelnen Kommunen ein generelles Verbot für Privathaushalte vor). Örtliche Unterschiede bestehen ebenfalls darin, ob das Feuers für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss.
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