Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
D05000534• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel. Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.
Handlungsgrundlage
- § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG); § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG); § 23 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093022261000 "Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme"
Stichwörter
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