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Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

D05000534 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel. Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.

Handlungsgrundlage


  • § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG); § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG); § 23 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093022261000 "Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden