Handel mit Pflanzenschutzmitteln Anzeige (OZG)
S05000665• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
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Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99093022000000 / 77000000008095 "Handel mit Pflanzenschutzmitteln Anzeige"
Handlungsgrundlage
- § 24 Pflanzenschutzgesetz
Formularangaben
Technische Beschreibung
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel. Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken. Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen. Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden