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Erlaubnis der Tätigkeit als Versicherungsberater § 34d Absatz 2 GewO

D05000287 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann eingeholt werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt wird.

Handlungsgrundlage


  • § 34d Absatz 2 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis der Tätigkeit als Versicherungsberater § 34d Absatz 2 GewO

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu den Leistungen 99050119055000 "Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit in einem anderen EU oder EWR-Staat an das Vermittlerregister Übermittlung" und 99050119261000 "Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit in einem anderen EU oder EWR-Staat an das Vermittlerregister Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden