Erlaubnis der Tätigkeit als Versicherungsberater § 34d Absatz 2 GewO
D05000287• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann eingeholt werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt wird.
Handlungsgrundlage
- § 34d Absatz 2 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zu den Leistungen 99050119055000 "Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit in einem anderen EU oder EWR-Staat an das Vermittlerregister Übermittlung" und 99050119261000 "Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit in einem anderen EU oder EWR-Staat an das Vermittlerregister Entgegennahme"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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