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Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung

S05000348 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann eingeholt werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt wird.

Handlungsgrundlage


  • § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis der Tätigkeit als Versicherungsberater § 34d Absatz 2 GewO

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99050034001000 Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


Anpassung der LeiKa