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Antrag Aufnahme Denkmalliste NRW

D05000166 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Denkmäler werden durch konstitutive Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz gestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Die Eintragung erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband (genauer genommen: mit dem Denkmalpflegeamt). Die Denkmalliste enthält Informationen zur Lage, eine Kurzbeschreibung, das Datum des Eintrags in die Denkmalliste sowie die Denkmallistennummer.

Handlungsgrundlage


  • § 3 (1) S. 1 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

Gültig ab

17.11.2021

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag zur Aufnahme in die Denkmalliste NRW (§ 3 (1) S. 1 DSchG NRW)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden