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Antrag zur Aufnahme in die Denkmalliste NRW

S05000197 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Denkmäler werden durch konstitutive Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz gestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Die Eintragung erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband (genauer genommen: mit dem Denkmalpflegeamt). Die Denkmalliste enthält Informationen zur Lage, eine Kurzbeschreibung, das Datum des Eintrags in die Denkmalliste sowie die Denkmallistennummer.

Handlungsgrundlage


  • § 3 DSchG NRW

Gültig ab

17.11.2021

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag zur Aufnahme in die Denkmalliste NRW

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Dieses OZG-Referenzdatenschema bezieht sich auf folgende LeiKa-Leistungen: - 99033004037000 (Denkmaleigenschaft Feststellung) - 99033003034000 (Angaben zum Denkmal Aufnahme)

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


kleinere methodische Anpassungen