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Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG

D05000096 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen, – auch sexueller Natur – die ausschließlich darstellerischen Charakter haben. Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Die Erlaubnis kann befristet werden, wobei sie auf Ihren Antrag hin verlängert wird, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Handlungsgrundlage


  • § 12 ProstSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden