Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG
D05000096• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen, – auch sexueller Natur – die ausschließlich darstellerischen Charakter haben. Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Die Erlaubnis kann befristet werden, wobei sie auf Ihren Antrag hin verlängert wird, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
Handlungsgrundlage
- § 12 ProstSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden