Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG

S05000110 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 12 ProstSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


99050122096001 Prostitutionstätigkeit Betrieb Erlaubnis Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen, – auch sexueller Natur – die ausschließlich darstellerischen Charakter haben. Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Die Erlaubnis kann befristet werden, wobei sie auf Ihren Antrag hin verlängert wird, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden