Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG
S05000110• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 12 ProstSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
99050122096001 Prostitutionstätigkeit Betrieb Erlaubnis Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen, – auch sexueller Natur – die ausschließlich darstellerischen Charakter haben. Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Die Erlaubnis kann befristet werden, wobei sie auf Ihren Antrag hin verlängert wird, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden