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Erbschaft-/Schenkungsteuer entrichten

Bremen 99102009002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102009002000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Erbschaft-/Schenkungsteuer entrichten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (1060700)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Besteuerung im Fall einer Erbschaft oder Schenkung

Volltext

Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers besteuert.

Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.

Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Dabei bestimmt das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker, welche Steuerklasse im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes anzuwenden ist. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegt

  1. der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
  • Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann.

Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag).

Kosten

Es entstehen bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten

Verfahrensablauf

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Wenn der Schenker im Ausland wohnt/seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist immer das Finanzamt am Wohnort des Beschenkten zuständig.

Im Land Bremen ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral das Finanzamt Bremerhaven zuständig.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich :

  • wenn der Erwerb auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht
  • bei einer Schenkung, wenn diese gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 3 Monat(e)
Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall erfolgen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich.

Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern.

Allgemeine Anfragen können zudem an die E-Mail-Adresse ErbSchenk@finanzamtbremerhaven.bremen.de gerichtet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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