Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

Hamburg 99050180005000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050180005000

Leistungsbezeichnung

Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Schiffe (Synonym), Prostitution (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Prostitutionsstätten (Synonym), Prostitutionsfahrzeuge (Synonym), Prostitutionsveranstaltungen (Synonym), Prostitutionsvermittlung (Synonym), Sexparty (Synonym), Pornodreh (Synonym), Sex-Veranstaltung (Synonym), Sexclub (Synonym), BDSM Club (Synonym), Zimmervermietung (Synonym), Saunaclub (Synonym), Wellnessclub (Synonym), Stellvertretungserlaubnis (Synonym), Stellvertretung (Synonym), Geschäftsführung (Synonym), Bordell (Synonym), Laufhaus (Synonym), Stundenhotel (Synonym), Steige (Synonym), Modellwohnung (Synonym), Tantra Studio (Synonym), Thai-Massage Studio mit Happy End (Synonym), Escortagentur (Synonym), Escortservice (Synonym), Call-Boy/Call-Girl Agentur (Synonym), Prostitutionsveranstaltung (Synonym), Love Mobile (Synonym), Fahrzeuge (Synonym), Van und Wohnmobile (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

PROBEA

Handlungsgrundlage

§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html

Teaser

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben lassen wollen, benötigen Sie als Betreiber beziehungsweise Betreiberin eine Stellvertretungserlaubnis.

Volltext

Wenn Sie Betreiber oder Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes sind und Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird Ihnen als Betreiber oder Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes auch durch mehrere zur Stellvertretung berufene Personen betreiben. Sie müssen für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden. Ihr Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Gegebenenfalls: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
  • Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
  • Hinweis 1: Die zu überprüfende Person muss, die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
  • Hinweis 2: Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) oder einem Antrag gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen.

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis oder entsprechende Antrags-ID für einen Online Antrag gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfolgen.
  • Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen. Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist die Mitwirkung der zur Stellvertretung vorgesehenen Person erforderlich.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet

Frist

Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
 
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
  • Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung ist erlaubnispflichtig
  • Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal