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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

Hamburg 99150076001000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150076001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Berufsanerkennung einer ausländischen Qualifikation zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym), Foreign qualification (Synonym), professional recognition (Synonym), HBQFG (Synonym), HmbBQFG (Synonym), Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Synonym), Berufsanerkennung ausländischer Abschluss (Synonym), Anerkennung Diplom (Synonym), Anerkennung ausländischer Abschluss (Synonym), Diplom Ausland (Synonym), equivalence (Synonym), vocational recognition (Synonym), Anerkennung Heilerziehungspfleger (Synonym), Heilerziehungspfleger Berufsanerkennung (Synonym), Special needs care worker (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.12.2023

Fachlich freigegeben durch

HIBB-Berufsanerkennung

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32005L0036

Bezeichnung: Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HmbBQFG) vom 19. Juni 2012
URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BQFGHApG1/part/G

Bezeichnung: Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) vom 16. Juli 2002
URL: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SozP%C3%A4dFSchulAPOHArahmen/part/R

 

Teaser

Sie haben eine Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger aus einem anderen Land? Damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können, brauchen Sie die Berufsanerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

Volltext

Der Beruf Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet:

Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Berufsanerkennungsstelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Hamburg. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Aktueller Lebenslauf
  • Personalausweis oder Pass
  • Nachweis über den Wohnsitz in Hamburg (z.B. durch Meldebestätigung) oder über die Berufstätigkeit in Hamburg
  • Sie wohnen noch nicht in Hamburg? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Hamburg wohnen oder arbeiten (z. B. durch Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung)
  • Namensänderungsurkunde oder Heiratsurkunde (wenn sich ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Schulabschlusszeugnis
  • Nachweis Ihrer Qualifikation: Diplom, Ausbildungszeugnis oder Studienabschluss
  • Nachweise zu Inhalt und Dauer der Ausbildung: z.B. Fächerlisten, Notenübersicht, Diploma Supplement, Transcript of Records etc.
  • ·Nachweis über Berufserfahrung: z.B. Arbeitszeugnis oder Arbeitsbuch
  • Bescheide / Briefe von anderen Anerkennungsstellen oder Behörden (sofern vorhanden)
 
Bitte reichen Sie zu Ihren Dokumenten auch die deutsche Übersetzung ein. Diese Übersetzung sollte von einem vereidigten Übersetzer ausgestellt sein. Bei englischen Dokumenten ist keine Übersetzung notwendig.

Bitten reichen Sie keine Originaldokumente, sondern Kopien ein.
Wenn Sie einige Dokumente nicht mehr haben, dann geben Sie hierzu bitte eine schriftliche Erklärung ab. Wir können gemeinsam eine Lösung finden.

Voraussetzungen

Sie haben eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich Sonderpädagogik im Ausland abgeschlossen.

Sie möchten als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger in Hamburg arbeiten.
 

Kosten

Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Zum Antrag:
Die Berufsanerkennung können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie schicken entweder Ihren Antrag per Post oder Sie senden ihn per E-Mail.

Bitte senden Sie uns das Antragsformular ausgefüllt zu. Bitte fügen Sie alle geforderten Unterlagen vollständig in Kopie zu Ihrem Antrag hinzu. Sobald Ihr Antrag bei uns ankommt, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail.
 
Zur Bearbeitung:
Wenn wir alle Dokumente von Ihnen erhalten haben, wird Ihr Antrag geprüft. Es wird geprüft: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation des Heilerziehungspflegers und der Heilerziehungspflegerin in Hamburg gleichwertig? Für diesen Vergleich sind z. B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Es werden auch Ihre Berufserfahrung und Weiterbildungen berücksichtigt.

Sie erhalten dann einen Bescheid mit der Entscheidung zu Ihrem Antrag und weiteren Informationen für Sie. Bei einem positiven Ergebnis, werden Sie zu einem persönlichen Termin eingeladen, um Ihre Originaldokumente vorzulegen. Dieser Termin ist nicht nötig, wenn Sie beglaubigte Kopien Ihrer Dokumente senden.
 
Zum Ergebnis:
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger führen. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Gibt es wesentliche aber ausgleichbare Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation teilweise anerkannt. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
• Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger und machen eine Zusatzausbildung an einer Fachschule.
• Eignungsprüfung: Sie legen eine mündliche Prüfung ab.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die volle Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 3 Monate.

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Gleichwertigkeitsfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Kurztext

  • Telefonisch erreichbar unter 040-42863- 4618 / und -2536
  • Berufsanerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf den Beruf Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger
  • Es geht ausschließlich um ausländische und berufliche Qualifikationen
  • Gleichwertigkeitsfeststellung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)

Formulare

nicht vorhanden

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