Erbschaftsteuer Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Vermächtnis (Synonym), Steuererklärung und Erbe (Synonym), Erbschaftssteuer (Synonym), Freibeträge und Steuerklassen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
30.04.2024
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Vermögen erwerben, unterliegt dieser Erwerb grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögen erwerben (Erwerb von Todes wegen), unterliegt dieser Erwerb grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
Ein Erwerb von Todes wegen kann insbesondere vorliegen im Fall
Ein Erwerb von Todes wegen kann insbesondere vorliegen im Fall
- einer Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
- eines Vermächtnisses,
- eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs,
- einer Auflage,
- einer Schenkung auf den Todesfall oder
- eines vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossenen Vertrags.
- Anzeige des Erwerbs von Vermögen aufgrund eines Todesfalls
- Erbschaftsteuererklärung
- weitere erforderliche Nachweise nach Anforderung durch die zuständige Stelle
Sie haben Vermögenswerte aufgrund eines Erbfalls, eines Vermächtnisses oder eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs erhalten.
Es handelt sich um eine Steuerzahlung. Weitere Kosten entstehen grundsätzlich nur, wenn Sie eine Pflicht wie etwa die Zahlung eines Säumniszuschlags, verletzen.
Als Erwerberin oder Erwerber (zum Beispiel Erbin oder Erbe oder Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmerin) sind Sie verpflichtet, den Erwerb bei der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Geben Sie in der Anzeige den Namen, Todestag, Sterbeort und die Anschrift des Erblassers sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift an. Machen Sie auch Angaben zum Rechtsgrund (wie Erbschaft oder Vermächtnis) und zum Gegenstand und Wert Ihres erworbenen Vermögens.
Daneben erfährt die zuständige Stelle auch durch Anzeigen von dritter Seite – zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notare - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Sie werden aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Erbschaftsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Erbschaftsteuerbescheid.
Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Erbschaftsteuer.
Daneben erfährt die zuständige Stelle auch durch Anzeigen von dritter Seite – zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notare - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Sie werden aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.
Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Erbschaftsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Erbschaftsteuerbescheid.
Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Erbschaftsteuer.
- Die Erbschaftsteuer entsteht regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers.
- Zeigen Sie Ihren Vermögenserwerb innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben, bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
- Zahlen Sie die festgesetzte Erbschaftsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Vermögen, das Sie vom Erblasser erworben haben, und nicht nach dem Wert seines Nachlasses.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten/Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Enkel und Urenkel,
- die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.
- die Eltern und Großeltern (bei Schenkungen),
- die Geschwister,
- die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
- 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
- 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
- 200.000 EUR für Enkel,
- 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
- 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten/Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
- Erbschaftsteuerbescheid erhalten
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
- Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
- geltend gemachter Pflichtteilsanspruch
- Auflage
- Schenkung auf den Todesfall oder
- vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossener Vertrag
- Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch
- Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
- Sachliche Steuerbefreiungen
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg