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Erbschaftsteuer Festsetzung

Hamburg 99102009002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102009002000

Leistungsbezeichnung

Erbschaftsteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Erbschaftsteuerbescheid erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vermächtnis (Synonym), Steuererklärung und Erbe (Synonym), Erbschaftssteuer (Synonym), Freibeträge und Steuerklassen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/

Teaser

Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Vermögen erwerben, unterliegt dieser Erwerb grundsätzlich der Erbschaftsteuer.

Volltext

Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögen erwerben (Erwerb von Todes wegen), unterliegt dieser Erwerb grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
Ein Erwerb von Todes wegen kann insbesondere vorliegen im Fall
  • einer Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
  • eines Vermächtnisses,
  • eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs,
  • einer Auflage,
  • einer Schenkung auf den Todesfall oder
  • eines vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossenen Vertrags.
Auch eine Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft beziehungsweise eines Vermächtnisses führt zu einem Erwerb von Todes wegen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Erwerbs von Vermögen aufgrund eines Todesfalls
  • Erbschaftsteuererklärung
  • weitere erforderliche Nachweise nach Anforderung durch die zuständige Stelle

Voraussetzungen

Sie haben Vermögenswerte aufgrund eines Erbfalls, eines Vermächtnisses oder eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs erhalten.

Kosten

Es handelt sich um eine Steuerzahlung. Weitere Kosten entstehen grundsätzlich nur, wenn Sie eine Pflicht wie etwa die Zahlung eines Säumniszuschlags, verletzen.

Verfahrensablauf

Als Erwerberin oder Erwerber (zum Beispiel Erbin oder Erbe oder Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmerin) sind Sie verpflichtet, den Erwerb bei der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Geben Sie in der Anzeige den Namen, Todestag, Sterbeort und die Anschrift des Erblassers sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift an. Machen Sie auch Angaben zum Rechtsgrund (wie Erbschaft oder Vermächtnis) und zum Gegenstand und Wert Ihres erworbenen Vermögens.
Daneben erfährt die zuständige Stelle auch durch Anzeigen von dritter Seite – zum Beispiel Standesamt, Banken und Versicherungen, Gerichte und Notare - von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen.
Sie werden aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn die zuständige Stelle nach Prüfung der Unterlagen mit einer Steuerfestsetzung rechnet.  
Sie reichen die Steuerklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über das Verfahren zur Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Steuererklärung. Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Erbschaftsteuer festzusetzen ist, erhalten Sie einen Erbschaftsteuerbescheid.
Sie zahlen die im Steuerbescheid ausgewiesene Erbschaftsteuer.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

  • Die Erbschaftsteuer entsteht regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers.
  • Zeigen Sie Ihren Vermögenserwerb innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben, bei der zuständigen Stelle schriftlich an.
  • Zahlen Sie die festgesetzte Erbschaftsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Hinweise

Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Vermögen, das Sie vom Erblasser erworben haben, und nicht nach dem Wert seines Nachlasses.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt Ihre Bereicherung, soweit diese nicht steuerfrei ist. Bewertet wird das Vermögen und damit verbundene Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist entscheidend dafür, welche der Steuerklassen für Sie gilt:
Steuerklasse I
  • der Ehegatte und der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Enkel und Urenkel,
  • die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.
Steuerklasse II
  • die Eltern und Großeltern (bei Schenkungen),
  • die Geschwister,
  • die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
  • die Stiefeltern,
  • die Schwiegerkinder,
  • die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Steuerklasse ist wiederum entscheidend für die Höhe des persönlichen Freibetrags, der vom Wert Ihres steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen wird. Auch der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse.
Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag beträgt:
  • 500.000 EUR für Ehegatten und Lebenspartner,
  • 400.000 EUR für Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
  • 200.000 EUR für Enkel,
  • 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
  • 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse II,
  • 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III.
Nur wenn Ihr Erwerb höher ist als der persönliche Freibetrag, kommt eine Erbschaftsteuerfestsetzung in Betracht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten/Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
 
 

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Kurztext

  • Erbschaftsteuerbescheid erhalten
  • Steuerpflichtige Vorgänge
  • Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
    • Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
    • geltend gemachter Pflichtteilsanspruch
    • Auflage
    • Schenkung auf den Todesfall oder
    • vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossener Vertrag
    • Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch
    • Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
  • Sachliche Steuerbefreiungen
  • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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