Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gefahrstoffverordnung (Synonym), Biozidprodukte (Synonym), Biozid-Produkte (Synonym), Gefahrstoffe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
04.04.2023
Fachlich freigegeben durch
BJV V Arbeitnehmerschutz
Wenn Sie gewerblich bestimmte als besonders gefährlich eingestufte Biozidprodukte verwenden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie erstmalig Biozidprodukte verwenden oder nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr erneut verwenden.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten ebenfalls an, wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
- als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE eingestuft sind.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten ebenfalls an, wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
- Kopie des Ausweisdokuments
- Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
- wenn die Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind: Kopien der Teilnahmebescheinigungen der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltungen aller sachkundigen Personen
Sie verfügen über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Reichen Sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert sie weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen an. Normalerweise erhalten Sie keine Anzeigenbestätigung. Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, fordert die zuständige Stelle Sie auf, die Mängel zu beheben.
Sie haben die Anzeigepflicht erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. In der Regel erhalten Sie keine Bestädtigung.
Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.
Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlings-bekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV alter Fassung (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV neuer Fassung eine Sachkunde erfordern.
Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlings-bekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV alter Fassung (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV neuer Fassung eine Sachkunde erfordern.
- Anzeige der Verwendung besonders gefährlicher Biozidprodukte erforderlich.
- Anzeige bei erstmaliger Verwendung oder nach Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
- Anzeige bei Verwendung von Biozidprodukten im Betrieb, die eingestuft sind als:
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B,
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE.
- Anzeige auch erforderlich, wenn Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.