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Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

Hamburg 99006052261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006052261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Verwendung von Bioziden anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Gefahrstoffverordnung (Synonym), Biozidprodukte (Synonym), Biozid-Produkte (Synonym), Gefahrstoffe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.04.2023

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an.

Volltext

Wenn Sie gewerblich bestimmte als besonders gefährlich eingestufte Biozidprodukte verwenden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie erstmalig Biozidprodukte verwenden oder nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr erneut verwenden.

Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an, wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
  • als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
  • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
  • spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE eingestuft sind.

Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten ebenfalls an, wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Ausweisdokuments
  • Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
  • wenn die Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind: Kopien der Teilnahmebescheinigungen der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltungen aller sachkundigen Personen

Voraussetzungen

Sie verfügen über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Reichen Sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert sie weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen an. Normalerweise erhalten Sie keine Anzeigenbestätigung. Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, fordert die zuständige Stelle Sie auf, die Mängel zu beheben.

Bearbeitungsdauer

Sie haben die Anzeigepflicht erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. In der Regel erhalten Sie keine Bestädtigung.

Frist

Reichen Sie die Anzeige spätestens 6 Wochen vor der geplanten Verwendung ein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.
Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlings-bekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV alter Fassung (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV neuer Fassung eine Sachkunde erfordern.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Anzeige der Verwendung besonders gefährlicher Biozidprodukte erforderlich.
  • Anzeige bei erstmaliger Verwendung oder nach Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
  • Anzeige bei Verwendung von Biozidprodukten im Betrieb, die eingestuft sind als:
  • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B,
  • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE.
  • Anzeige auch erforderlich, wenn Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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