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Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

Baustein Leistungen 99006052261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99006052261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Biozid-Produkte, Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoffe, Biozide, Biozidprodukte, Begasung, Schädlingsbekämpfung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (individuell, 006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Als Arbeitgeber müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen.

Zu diesen Biozidprodukten zählen Produkte, die als

  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
  4. für die über die o. g. Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

Als Arbeitgeber müssen Sie die erstmalige Verwendung solcher Biozidprodukte oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Ausweisdokuments
  • Kopie der Sachkundenachweise bzw. entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aller sachkundigen Personen
  • ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als sechs Jahre sind.
  • Daten zum Betrieb und den verwendeten Bioziden
  • Angaben über die sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (z. B. Ausbringungsgeräte, Messgeräte, Einrichtungen zur Ersten-Hilfe)
  • Grundrisszeichnung der Betriebsstätte / Filiale

Voraussetzungen

Die Verwendung von Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Verwendungen, für die das BiozidProdukt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

Zu diesen Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 zählen Produkte, die als

  • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
  • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
  • für die über die o.g. Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

Abweichend hiervon ist eine Sachkunde für die Verwendung der Biozidprodukte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.

Kosten

kostenfrei

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige zum Verwenden von bestimmten Biozidprodukten bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
  • Nach Einhaltung der Frist kann mit den Tätigkeiten begonnen werden.
  • Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 6 Woche(n)
vor Beginn der Tätigkeit

Bei Unterbrechung der Verwendung von mehr als einem Jahr muss die erneute Verwendung der zuständigen Behörde angezeigt werden.  

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.

Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV a. F. ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV n. F. (d. h. Stand 21.7.2021) Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis erst ab 28. Juli 2025. Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV a. F. (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV n. F. eine Sachkunde erfordern.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

Kurztext

  • Anzeigen der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme
  • Arbeitgeber müssen die erstmalige Verwendung von bestimmten Biozidprodukten oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Sachkundenachweis ist erforderlich
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden