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Anzeige Landpachtvertragsabschluss Entgegennahme

Hamburg 99078021261000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99078021261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Landpachtvertragsabschluss Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Genehmigungsbehörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Land- und forstwirtschaftliches Grundstück (Synonym), Landpachtverkehrsgesetz LPachtVG (Synonym), Land-Pachtvertrag melden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2023

Fachlich freigegeben durch

FM Landwirtschaft

Handlungsgrundlage

§ 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

Teaser

Sie möchten als Verpächter den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzeigen?

Volltext

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.

Erforderliche Unterlagen

formloses Anschreiben und falls vorhanden ein Vertragsexemplar, sonst eigenhändige Sachverhaltsbeschreibung

Voraussetzungen

Eine Vereinbarung oder unterzeichnetes Vertragsexemplar liegt bereits vor.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist per Post oder per E-Mail (PDF-Datei) möglich.

Bearbeitungsdauer

bis zu einem Monat

Frist

Der Abschluss eines Landpachtvertrags (oder Vertragsänderung) sind binnen eines Monats nach der Vereinbarung anzuzeigen.

Hinweise

Zur Anzeige nach § 3 Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide der Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg oder dem entsprechenden Amtsgericht eingereicht werden.

Kurztext

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen.
Ein Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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