Pharmazeutische Prüfung Zulassung
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Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 6 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__6.html
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Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.
Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch Eheurkunde
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
- Nachweis über die Famulatur, oder in Fällen des § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker die entsprechenden Nachweise
- Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
- Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
- der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker
- Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3 der Approbationsordnung für Apotheker
- Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
- Nachweis über die praktische Ausbildung
- Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen.
- Sie befinden sich jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit, die als Voraussetzung bestimmt.
Den Antrag und alle notwendigen Unterlagen müssen Sie über den Onlineservice einreichen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Für die Ausübung des Berufs als Apothekerin beziehungsweise Apotheker braucht die Person
- eine abgeschlossenes Studium
- die bestandene Prüfung
- die Approbation.
- Für die Prüfung kann sich die Person online anmelden.