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Pharmazeutische Prüfung Zulassung

Baustein Leistungen 99018092007000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99018092007000

Leistungsbezeichnung

Pharmazeutische Prüfung Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Die Zulassung zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Dritte Staatsprüfung Pharmazie, Staatliche Pharmazeutische Prüfung, Zulassung Pharmazie, Pharmazie, Zweite Staatsprüfung Pharmazie, Erste Staatsprüfung Pharmazie, Prüfung Pharmazie, Pharmazeutische Prüfung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (individuell, 018)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie einen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ablegen möchten, müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt einen schriftlichen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die pharmazeutische Ausbildung umfasst ein Studium der Pharmazie an einer Universität von mindestens vier Jahren, eine Famulatur von acht Wochen, eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten und die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

Um das Studium der Pharmazie abzuschließen, müssen Sie den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt erfolgreich ablegen.

Um die Voraussetzung zur Approbation als Apotheker erlangen zu können, müssen Sie, nachdem Sie den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden und anschließend eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten absolviert haben, den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgreich ablegen.

Die Zulassung zu den drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

  • Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
    bei ausländischen Zeugnissen zusätzlich auch der Anerkennungsbescheid
  • Nachweis über die acht wöchige Famulatur nach dem Muster der Anlage 7 zur Approbationsordnung für Apotheker oder die entsprechenden Nachweise für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 zur AAppO (Approbationsordnung für Apotheker). Fall Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:

  • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Muster der Anlage 10 zur AAppO
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 zur AappO. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.
  • Die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K (AAppo) vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. Falls Sie diesen Nachweis noch nicht beifügen können, ist es möglich, diesen innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmender Frist nachzureichen.

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung P3:

  • Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Muster der Anlage 10 zur AAppO
  • Nachweis über die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 5 zur AappO. Sollten Sie den die zwölfmonatige praktische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, müssen Sie eine vorläufige Bescheinigung der für die Ausbildung verantwortlichen Person vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen werden. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 AAppO ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.
  • Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach dem Muster der Anlage 6 zur AAppO

Voraussetzungen

Damit Sie zu einem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die benötigten Nachweise beifügen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form stellen.

Verwenden Sie jeweils die von dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt zugegangen sein.

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Pharmazeutische Prüfung Zulassung
  • Die Pharmazeutische Prüfung ist Teil der pharmazeutischen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen.
  • Der Nachweis über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Apotheker.
  • Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt erfolgt auf schriftlichen Antrag.
  • Zuständige Stelle: Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesprüfungsamt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden