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Pharmazeutische Prüfung Zulassung

Hamburg 99018092007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018092007000

Leistungsbezeichnung

Pharmazeutische Prüfung Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Zu den Pharmazeutischen Prüfungen anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 6 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) 
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__6.html

Teaser

Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.

Volltext

Bevor Sie eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten können, müssen Sie die pharmazeutischen Prüfungen bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch Eheurkunde
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
  • Nachweis über die Famulatur, oder in Fällen des § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker die entsprechenden Nachweise
  • Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
  • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
  • der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
  • Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker
    • Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3 der Approbationsordnung für Apotheker
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung:
  • Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
  • Nachweis über die praktische Ausbildung
  • Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen.

Voraussetzungen

  • Sie befinden sich jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit, die als Voraussetzung bestimmt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Den Antrag und alle notwendigen Unterlagen müssen Sie über den Onlineservice einreichen.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall

Frist

10. Januar, 10. Juni und 01. Oktober

Weiterführende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Kurztext

  • Für die Ausübung des Berufs als Apothekerin beziehungsweise Apotheker braucht die Person
    • eine abgeschlossenes Studium
    • die bestandene Prüfung
    • die Approbation.
  • Für die Prüfung kann sich die Person online anmelden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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