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Certificate of good standing Ausstellung

Hamburg 99018033012000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018033012000

Leistungsbezeichnung

Certificate of good standing Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Approbation (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung Gesundheitsfachberuf (Synonym), Anerkennung einer Ausbildung für das Ausland (Synonym), Certificate of good standing (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Approbationsurkunde (Synonym), Berufsbescheinigung (Synonym), Berufsnachweis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Erworbene Rechte (Synonym), Leumundszeugnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Heilberufe

Handlungsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
Bundesärzteordnung (BÄO)
www.gesetze-im-internet.de/b_o/
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
www.gesetze-im-internet.de/zhg/
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
www.gesetze-im-internet.de/bapo/
Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
www.gesetze-im-internet.de/bt_o/
Pflegeberufegesetz (PflBG)
www.gesetze-im-internet.de/pflbg/
Hebammengesetz (HebG)
www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/
Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)
www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/
Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
www.gesetze-im-internet.de/logopg/
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
www.gesetze-im-internet.de/mphg/
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
www.gesetze-im-internet.de/notsang/
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) 
www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/

Teaser

Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).

Volltext

Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis Ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie eingeleitet wurden.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag von der örtlich zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls Namensänderungsurkunden
  • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (online abrufbar)
  • Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in diesem Beruf
  • Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten (Leumundszeugnis)
 
Sofern zutreffend:
  • Approbationsurkunde
  • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung,
  • Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung
 
Sofern entsprechend erworbene Titel in die Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgenommen werden sollen:
  • Promotionsurkunde
  • Weiterbildungsnachweise
Dokumente, die Sie in Kopie einreichen, müssen Sie amtlich beglaubigen lassen. Die Beglaubigung darf im Antragszeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen. Alternativ zur Beglaubigung können Sie mit der Kopie gleichzeitig das Original des Dokuments vorlegen.

Voraussetzungen

  • Ihre berufliche Tätigkeit entspricht einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf .
  • Sie stellen Ihren Antrag in dem Bundesland, in dem Sie den Gesundheitsberuf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

Kosten

25,00 EUR - 55,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Stelle
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing).

Bearbeitungsdauer

circa 14 Tage

Frist

Typ: Geltungsdauer
Dauer: 3 Monate

Hinweise

Um akademische Gesundheitsberufe handelt es sich zum Beispiel bei:
  • Ärztinnen und Ärzten
  • Zahnärztinnen und Zahnärzten
  • Apothekerinnen und Apothekern
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Um nichtakademische Gesundheitsberufe handelt es sich zum Beispiel bei:
  • Alten-,Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern
  • Hebammen und Entbindungspflegerinnen und -pflegern
  • Medizinisch-technische und Pharmazeutisch-technische Assistenzen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Rettungsassistenzen
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Diätassistenzen
  • Podologinnen und Podologen
  • Orthoptistinnen und Orthoptistinnen
  • Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Wer im Ausland einen akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf ausüben will, benötigt Nachweis der erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis) und Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Berechtigung zur uneingeschränkten Berufsausübung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung zeigt, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen getroffen wurden
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf Antrag von der zuständigen Stelle des Bundeslandes erhältlich, in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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