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Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung

Hamburg 99110072001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110072001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Haltung von Versuchstieren

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Versuchstier Haltung (Synonym), Versuchstierhaltung (Synonym), Forschungstierhaltung (Synonym), Haltung von Versuchstieren (Synonym), Versuchstiere züchten (Synonym), Versuchstiere halten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.05.2024

Fachlich freigegeben durch

BJV V Versuchstierschutz

Teaser

Wenn Sie Wirbeltiere oder Kopffüßler zu Versuchszwecken halten, züchten oder verwenden möchten oder deren Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden möchten, benötigen Sie vorab eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Wenn Sie Wirbeltiere oder Kopffüßer,
  • die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
  • deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten, halten oder verwenden möchten, benötigen Sie dazu vorab die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dies gilt auch, wenn Sie diese Tiere zum Zwecke der Abgabe an Dritte, halten oder züchten möchten.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals.
  • Die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten.
  • Der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
  • Das Vorhandensein von Personen, die die Tiere pflegen und mit deren Tötung beauftragt sind.
  • Der Name der Tierschutzbeauftragten.
Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals beizufügen.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Erlaubnis, wenn
 
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat.
  • in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben geeignete Räumlichkeiten, Anlagen sowie ausreichend sachkundiges Personal vorhanden sind, um eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung genügende Haltung der Tiere ermöglicht wird.
  • sichergestellt ist, dass die Personen, die die Tiere pflegen oder töten, jederzeit die notwendige Sachkunde nachweisen können.
  • erwartet werden kann, dass die notwendigen Organisations-, Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
  • ein oder mehrere Tierschutzbeauftragte für den Betrieb bestellt wurden
  • ein Tierschutzausschuss eingerichtet wurde.
  • im Fall der Züchtung von Primaten, der Züchter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind.
Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen Sie auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Kosten

Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren nach Zeitaufwand auf Grundlage von GebOöV 2.1.9 berechnet.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen Sie ihm die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise an.
  • Die zuständige Stelle überprüft gegebenenfalls im Rahmen einer Begehung das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen vor Ort.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie bekommen einen Bescheid der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist je nach Umfang der beantragten Tätigkeit sehr unterschiedlich, beträgt in der Regel jedoch einige Wochen. Es gilt eine Bearbeitungsfrist von 4 Monaten ab Eingang eines vollständigen Antrags. Die Bearbeitungsfrist kann in schwierigen Fällen um 2 Monate verlängert werden.

Frist

Sie dürfen mit der beantragten Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis dazu erhalten haben. Die zuständige Behörde entscheidet ab Vorliegen eines vollständigen Antrags innerhalb von 4 Monaten über den Antrag. In schwierigen Fällen ist eine Fristverlängerung um 2 Monate möglich. Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt.

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
 

Kurztext

  • Antrag auf Haltung, Zucht oder Verwendung von Versuchstieren
  • Wenn Sie für Tierversuche
    • Wirbeltiere oder Kopffüßer
    • deren Organe oder Gewebe
  • halten, züchten oder verwenden möchten, benötigen Sie dazu vorab die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
  • Dies gilt auch, wenn Sie diese Tiere zum Zwecke der Abgabe an Dritte, halten oder züchten möchten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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