Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen möchten, benötigen Sie vor Versuchsbeginn eine Genehmigung. Näheres erfahren Sie hier.
Wer Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte verwenden will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
- zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
- zu Versuchszwecken an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
- zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
- durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden
Ausweisdokument
Führungszeugnis
Sachkundenachweise, Zeugnisse
Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Wenn Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Behörde den Antrag zeitnah bearbeiten.
- Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung
- Die Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder wissenschaftliche Zwecke ist erlaubnispflichtig
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein