Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung

Baustein Leistungen 99110072001000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99110072001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Versuchstiere, Tierzucht, Tierversuche, Erlaubnis Tierhaltung, Erlaubnis Tierbörse, Tierversuche für wissenschaftliche Zwecke, Erlaubnis für Tierversuche, Tierhaltung, Erlaubnis Tierzucht

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen möchten, benötigen Sie vor Versuchsbeginn eine Genehmigung. Näheres erfahren Sie hier.  

Volltext

Wer Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte verwenden will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen 

  • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können 
  • zu Versuchszwecken an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden 
  • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können 
  • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden 
  • durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden

Erforderliche Unterlagen

Ausweisdokument

Führungszeugnis 

Sachkundenachweise, Zeugnisse 

Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen 

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. 

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.  

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Behörde den Antrag zeitnah bearbeiten.  

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

​​Die Genehmigung muss vor Versuchsbeginn vorliegen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage 

Kurztext

  • Erlaubnis zur Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder zu wissenschaftlichen Zwecken Erteilung 
  • Die Zucht, Haltung oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für Tierversuche oder wissenschaftliche Zwecke ist erlaubnispflichtig 
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Ursprungsportal

nicht vorhanden