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Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

Hamburg 99080044006000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080044006000

Leistungsbezeichnung

Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Luftfahrthindernisse (Synonym), Flugbehinderung (Synonym), Sendemast (Synonym), Mobilfunkmast (Synonym), Fahnenmast (Synonym), Baukran (Synonym), Baukräne (Synonym), Flugsicherung (Synonym), Mobilkran (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Luftsicherheit

Handlungsgrundlage

§§12, 14, 15 und 17 LuftVG
Bezeichnung: § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__12.html

Bezeichnung: § 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__15.html

Bezeichnung: § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__17.html

Bezeichnung: § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__18a.html

Bezeichnung: § 31 Absatz 2 Nummer 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__31.html

Teaser

Sie müssen in Flughafen- bzw. Flugplatznähe Kräne, Windenergieanlagen, Skybeamer und andere potenzielle Hindernisse genehmigen lassen. Unternehmen und Bürger können sich in der Abteilung Luftverkehr informieren und die erforderlichen Genehmigungen beantragen.

Volltext

Sie beabsichtigen, in Hamburg bzw. in Norderstedt einen Kran einzusetzen und sind nicht sicher, ob Sie hierfür eine Genehmigung benötigen? Hier können Sie online prüfen, ob eine Genehmigungspflicht besteht und können den entsprechenden Antrag auch gleich online stellen.

Erforderliche Unterlagen

Nutzen Sie für Kräne gerne unseren Online-Dienst und stellen Sie Ihren Antrag einfach digital. Bei Skybeamern und anderen potenziellen Hindernissen ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten einzureichen:
  • Genaue Angabe des Aufstellorts (Straße, Hausnummer und wenn möglich Koordinaten)
  • Einsatzzeitraum (Tag und Uhrzeit)
  • Höhe des Hindernisses über Grund
  • Verantwortlicher Aufsteller

Voraussetzungen

keine

Kosten

Die regulären Gebühren für die Genehmigung beginnen bei 100,00 Euro gem. Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) zuzüglich der Gebühr der DFS für die gutachtliche Stellungnahme. Die Höhe der Gebühr der DFS kann nicht genau angegeben werden. Die Gebühren ergeben sich aus der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).

Verfahrensablauf

Nach rechtzeitigem Eingang des Antrages (mindestens 2 Wochen vor der Aufstellung) wird der Vorgang gemäß § 31 LuftVG an die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) sowie an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) weitergegeben. Sobald die gutachterlichen Stellungnahmen vorliegen und keine Bedenken bestehen, wird die luftrechtliche Genehmigung erteilt. Eine fristgerechte Genehmigung kann nur dann gewährleistet werden, wenn der Antrag hier rechtzeitig eingeht.

Bearbeitungsdauer

14 Tage

Frist

Mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten/vor Aufstellung des Hindernisses

Weiterführende Informationen

Hinweise

Genehmigung für die Errichtung von Luftfahrthindernissen (z.B. Baukräne, Mobilfunkmasten, hohe Gebäude etc.)

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist
 

Kurztext

Genehmigungen für Luftfahrthindernisse im Bereich des Flughafens Fuhlsbüttel sowie des Airbus Sonderlandeplatzes
  • Kräne, Bohrgeräte, Betonpumpen, Masten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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