Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Luftfahrthindernisse (Synonym), Flugbehinderung (Synonym), Sendemast (Synonym), Mobilfunkmast (Synonym), Fahnenmast (Synonym), Baukran (Synonym), Baukräne (Synonym), Flugsicherung (Synonym), Mobilkran (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.01.2023
Fachlich freigegeben durch
Luftsicherheit
§§12, 14, 15 und 17 LuftVG
Bezeichnung: § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__12.html
Bezeichnung: § 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__15.html
Bezeichnung: § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__17.html
Bezeichnung: § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__18a.html
Bezeichnung: § 31 Absatz 2 Nummer 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__31.html
Bezeichnung: § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__12.html
Bezeichnung: § 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__15.html
Bezeichnung: § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__17.html
Bezeichnung: § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__18a.html
Bezeichnung: § 31 Absatz 2 Nummer 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__31.html
Sie müssen in Flughafen- bzw. Flugplatznähe Kräne, Windenergieanlagen, Skybeamer und andere potenzielle Hindernisse genehmigen lassen. Unternehmen und Bürger können sich in der Abteilung Luftverkehr informieren und die erforderlichen Genehmigungen beantragen.
Sie beabsichtigen, in Hamburg bzw. in Norderstedt einen Kran einzusetzen und sind nicht sicher, ob Sie hierfür eine Genehmigung benötigen? Hier können Sie online prüfen, ob eine Genehmigungspflicht besteht und können den entsprechenden Antrag auch gleich online stellen.
Nutzen Sie für Kräne gerne unseren Online-Dienst und stellen Sie Ihren Antrag einfach digital. Bei Skybeamern und anderen potenziellen Hindernissen ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten einzureichen:
- Genaue Angabe des Aufstellorts (Straße, Hausnummer und wenn möglich Koordinaten)
- Einsatzzeitraum (Tag und Uhrzeit)
- Höhe des Hindernisses über Grund
- Verantwortlicher Aufsteller
Die regulären Gebühren für die Genehmigung beginnen bei 100,00 Euro gem. Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) zuzüglich der Gebühr der DFS für die gutachtliche Stellungnahme. Die Höhe der Gebühr der DFS kann nicht genau angegeben werden. Die Gebühren ergeben sich aus der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV).
Nach rechtzeitigem Eingang des Antrages (mindestens 2 Wochen vor der Aufstellung) wird der Vorgang gemäß § 31 LuftVG an die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) sowie an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) weitergegeben. Sobald die gutachterlichen Stellungnahmen vorliegen und keine Bedenken bestehen, wird die luftrechtliche Genehmigung erteilt. Eine fristgerechte Genehmigung kann nur dann gewährleistet werden, wenn der Antrag hier rechtzeitig eingeht.
Genehmigung für die Errichtung von Luftfahrthindernissen (z.B. Baukräne, Mobilfunkmasten, hohe Gebäude etc.)
Genehmigungen für Luftfahrthindernisse im Bereich des Flughafens Fuhlsbüttel sowie des Airbus Sonderlandeplatzes
- Kräne, Bohrgeräte, Betonpumpen, Masten