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Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

Hamburg 99089159261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089159261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Gewerblicher Umgang mit Feuerwerksartikeln der Klassen I und II sowie der Unterklasse T1 anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Feuerwerkskörper, Anzeige des Verkaufs (Synonym), Pyrotechnische Gegenstände, Anzeige des Verkaufs (Synonym), Böller, Anzeige des Verkaufs (Synonym), Raketen (Silversterraketen), Anzeige des Verkaufs (Synonym), Silvesterraketen, Anzeige des Verkaufs (Synonym), Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (Synonym), Anzeige zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__14.html

Teaser

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II und Unterklasse T1 handeln, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosiven Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie der zuständigen Behörde bestimmte Ereignisse melden. Dazu gehören
  • die Aufnahme des Betriebs, 
  • die Eröffnung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen, 
  • die Einstellung des Betriebs oder von bestimmten Tätigkeiten, 
  • die Schließung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
  • die Bestellung oder Abberufung von Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstellen leiten,
  • sowie der Wechsel von Vertretungsbefugten bei juristischen Personen.

Die Anzeigepflicht gilt unter anderem für den Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorien F1 und F2 (zum Beispiel für Silvester).

Erforderliche Unterlagen

Geben Sie in Ihrer Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle 
  • die mit der Leitung beauftragten Personen an und reichen Sie für diese Personen folgende Unterlagen mit ein:
    • Nachweis der Fachkunde
    • gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
    • gegebenenfalls Bedürfnisnachweis

Voraussetzungen

  • Sie bestellen die verantwortlichen Personen entsprechend des Umfang Ihres Betriebes und der Art Ihrer Tätigkeit.
  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde und weisen diese nach.
  • Sie verfügen gegebenenfalls über die Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen.
  • Sie verfügen gegebenenfalls über einen Bedürfnisnachweis.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Anzeige mit allen notwendigen Unterlagen bei zuständigen Stelle ein. 
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 2 Wochen.

Frist

Reichen Sie die Anzeige mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle ein.

Hinweise

Wenn Sie beabsichtigen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wenn Sie beabsichtigen jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände zu verkaufen, reicht die einmalige Anzeige aus.

Wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (zum Beispiel Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird, müssen Sie dies erneut anzeigen.

Für jeden Verkaufseinrichtung müssen Sie genügend verantwortliche Personen benennen, die sowohl für die Aufsicht beim Verkauf als auch für die Lagerung zuständig sind. Die Auswahl und Bestellung dieser Personen nehmen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation vor.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen Sie das ganze Jahr über verkaufen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen Sie nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember verkaufen. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, dürfen Sie schon am 28. Dezember mit dem Verkauf beginnen. Fällt in diese Zeit ein verkaufsoffener Sonntag, so ist auch an diesem Tag der Verkauf erlaubt.

Wenn eine Person außerhalb der oben genannten Zeit Feuerwerk der Kategorie F2 kaufen und abbrennen möchte, benötigt sie eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Bezirksamt.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in Hamburg nur vom 31.12, 18 Uhr bis zum 01.01.des folgenden Jahres, 1 Uhr erlaubt.

In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrennen (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand).
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Gewerblicher Umgang mit Feuerwerksartikeln der Klassen I und II sowie der Unterklasse T1 anzeigen
  • Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz
  • Gewerblicher Umgang und Handel mit pyrotechnischen Gegenständen
  • Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorien F1 und F2 (zum Beispiel für Silvester)
  • angezeigt werden muss
    • die Aufnahme des Betriebs, 
    • die Eröffnung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen, 
    • die Einstellung des Betriebs oder von bestimmten Tätigkeiten, 
    • die Schließung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
    • die Bestellung oder Abberufung von Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstellen leiten,
    • sowie der Wechsel von Vertretungsbefugten bei juristischen Personen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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