Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__14.html
- die Aufnahme des Betriebs,
- die Eröffnung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
- die Einstellung des Betriebs oder von bestimmten Tätigkeiten,
- die Schließung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
- die Bestellung oder Abberufung von Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstellen leiten,
- sowie der Wechsel von Vertretungsbefugten bei juristischen Personen.
Die Anzeigepflicht gilt unter anderem für den Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorien F1 und F2 (zum Beispiel für Silvester).
- die mit der Leitung beauftragten Personen an und reichen Sie für diese Personen folgende Unterlagen mit ein:
- Nachweis der Fachkunde
- gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- gegebenenfalls Bedürfnisnachweis
- Sie bestellen die verantwortlichen Personen entsprechend des Umfang Ihres Betriebes und der Art Ihrer Tätigkeit.
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde und weisen diese nach.
- Sie verfügen gegebenenfalls über die Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen.
- Sie verfügen gegebenenfalls über einen Bedürfnisnachweis.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige
Wenn Sie beabsichtigen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wenn Sie beabsichtigen jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände zu verkaufen, reicht die einmalige Anzeige aus.
Wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (zum Beispiel Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird, müssen Sie dies erneut anzeigen.
Für jeden Verkaufseinrichtung müssen Sie genügend verantwortliche Personen benennen, die sowohl für die Aufsicht beim Verkauf als auch für die Lagerung zuständig sind. Die Auswahl und Bestellung dieser Personen nehmen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation vor.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen Sie das ganze Jahr über verkaufen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen Sie nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember verkaufen. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, dürfen Sie schon am 28. Dezember mit dem Verkauf beginnen. Fällt in diese Zeit ein verkaufsoffener Sonntag, so ist auch an diesem Tag der Verkauf erlaubt.
Wenn eine Person außerhalb der oben genannten Zeit Feuerwerk der Kategorie F2 kaufen und abbrennen möchte, benötigt sie eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Bezirksamt.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in Hamburg nur vom 31.12, 18 Uhr bis zum 01.01.des folgenden Jahres, 1 Uhr erlaubt.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrennen (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand).
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.
- Gewerblicher Umgang mit Feuerwerksartikeln der Klassen I und II sowie der Unterklasse T1 anzeigen
- Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz
- Gewerblicher Umgang und Handel mit pyrotechnischen Gegenständen
- Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorien F1 und F2 (zum Beispiel für Silvester)
- angezeigt werden muss
- die Aufnahme des Betriebs,
- die Eröffnung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
- die Einstellung des Betriebs oder von bestimmten Tätigkeiten,
- die Schließung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
- die Bestellung oder Abberufung von Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstellen leiten,
- sowie der Wechsel von Vertretungsbefugten bei juristischen Personen.