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Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

Baustein Leistungen 99089159261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99089159261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk, Kleinstfeuerwerk, Pyrotechnische Gegenstände, Explosionsgefährliche Stoffe, Kleinfeuerwerk

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Den gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.

Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.

Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).

Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Ausweisdokument

Voraussetzungen

Falls eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb bzw. jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.

Kosten

Kostenfrei

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz erfüllt sind.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden. Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Verkauf und die Lagerung von Silvesterfeuerwerk sind mit besonderen Gefahren verbunden. Die Bezirksregierung informiert den Einzelhandel daher regelmäßig durch eine Informationsschrift. Sie enthält die aktuellen Regelungen dazu, wie Händler Feuerwerkskörper aufzubewahren haben und was sie beim Verkauf beachten müssen.

Die Bezirksregierung kontrolliert den Handel von Silvesterfeuerwerk vor Ort. Vor dem Jahreswechsel suchen Mitarbeiter die Händler auf und prüfen zum Beispiel die Lagerbedingungen.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

Kurztext

  • Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme
  • Der Umgang und der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
  • Veränderungen gegenüber der Erstanzeige müssen erneut angezeigt werden
  • Die Einstellung des Verkaufs von Feuerwerk muss ebenfalls umgehend angezeigt werden
  • Für den Verkauf und die Aufbewahrung muss ausreichend Aufsichtspersonal zur Verfügung stehen
  • Die Anzeige muss Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person enthalten
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden