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Pyrotechnik/Feuerwerk verkaufen (Kategorien F1 und F2), Anzeige

Sachsen 99089159261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089159261000

Leistungsbezeichnung

Pyrotechnik/Feuerwerk verkaufen (Kategorien F1 und F2), Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Pyrotechnik/Feuerwerk verkaufen (Kategorien F1 und F2), Anzeige

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, Kleinfeuerwerke zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 genügt die einmalige Anzeige. Zeigen Sie der Behörde gegebenenfalls auch Änderungen an, zum Beispiel bei der Anschrift oder der verantwortlichen Personen, sowie wenn Sie den Verkauf einstellen.

Volltext

Anzeige des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Wenn Sie beabsichtigen, Kleinfeuerwerke zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 genügt die einmalige Anzeige. Zeigen Sie der Behörde gegebenenfalls auch Änderungen an, zum Beispiel bei der Anschrift oder der verantwortlichen Personen, sowie wenn Sie den Verkauf einstellen.

Aufsichtspersonen für Verkauf und Aufbewahrung

Für jede Verkaufseinrichtung muss ausreichend Aufsichtspersonal für Verkauf und Aufbewahrung zur Verfügung stehen. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation mit der Aufsicht zu beauftragen und mindestens eine Person über 18 Jahre schriftlich zu bestellen.

Erforderliche Unterlagen

schriftliche Anzeige mit Angabe der Personen, die die Verkaufseinrichtung leiten

Voraussetzungen

Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Einzel- und Kleinfeuerwerke)

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Zeigen Sie den beabsichtigten Verkauf der pyrotechnischen Erzeugnisse schriftlich an, die Landesdirektion Sachsen stellt hierzu ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vorlage der Anzeige: mindestens zwei Wochen vor Aufnahme des Verkaufs

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden