Pyrotechnik/Feuerwerk verkaufen (Kategorien F1 und F2), Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
Anzeige des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Wenn Sie beabsichtigen, Kleinfeuerwerke zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 genügt die einmalige Anzeige. Zeigen Sie der Behörde gegebenenfalls auch Änderungen an, zum Beispiel bei der Anschrift oder der verantwortlichen Personen, sowie wenn Sie den Verkauf einstellen.
Aufsichtspersonen für Verkauf und Aufbewahrung
Für jede Verkaufseinrichtung muss ausreichend Aufsichtspersonal für Verkauf und Aufbewahrung zur Verfügung stehen. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation mit der Aufsicht zu beauftragen und mindestens eine Person über 18 Jahre schriftlich zu bestellen.
schriftliche Anzeige mit Angabe der Personen, die die Verkaufseinrichtung leiten
Zeigen Sie den beabsichtigten Verkauf der pyrotechnischen Erzeugnisse schriftlich an, die Landesdirektion Sachsen stellt hierzu ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).