Grundbuch - Eigentümerberichtigung nach Erbfall
Inhalt
Begriffe im Kontext
Erbenberichtigung (Schlagwort), Grundbuchberichtigung (Schlagwort), Nachlassgrundstück (Schlagwort), Erbfall (Schlagwort), Grundbuchberichtigungszwang (Schlagwort), Grundbuchunrichtigkeit (Schlagwort), Todesfall des Grundstückseigentümes (Schlagwort), Erbschein (Schlagwort), Testament (Schlagwort), Sterben (Schlagwort), Sterbefall (Schlagwort), vererben (Schlagwort), Testamentsvollstrecker (Schlagwort), Nacherben (Schlagwort), Vorerben (Schlagwort), Berliner Testament (Schlagwort), Grundbuch (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Versterben im Grundbuch eingetragene Eigentümer, wird das Grundbuch mit dem Erbfall unrichtig. Es besteht die Verpflichtung, das Grundbuch zugunsten der Erbenden berichtigen zu lassen.
- Berichtigungsantrag
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. - Erbnachweis
o Erbschein in Form der Ausfertigung (beglaubigte und einfache Kopie reichen nicht aus) oder
o notarielles Testament oder Erbvertrag jeweils mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beglaubigte Kopien) oder
o Europäisches Nachlasszeugnis (Erbnachweis für Nachlässe, die einen Auslandsbezug aufweisen )
- Antrag
Die Grundbuchberichtigung ist ein Antragsverfahren. Wenn im Grundbuch eingetragene Eigentümerinnen und Eigentümer versterben, wird das Grundbuch nicht automatisch berichtigt. - Erbin oder Erbe einer Immobilie
Gebührenfrei innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall.
Danach wird eine Gebühr abhängig vom Verkehrswert erhoben.
Danach wird eine Gebühr abhängig vom Verkehrswert erhoben.