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Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten

Bayern 99006052261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006052261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

25.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

Volltext

Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.

Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten.

Hohes Risiko: Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos sind immer objektbezogen anzuzeigen.

Niedriges oder mittleres Risiko: Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind unternehmensbezogen anzuzeigen.

Hinweise

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden.

Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
 
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten – siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. 
 
Verboten sind:

  • Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen

Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.

Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.
 
Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplan

    nach Anlage 1.4 TRGS 519

  • Ergänzende Angaben bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Produkten

    nach Anlage 1.5 TRGS 519

  • Betriebsanweisung

    siehe Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519

  • Sachkundenachweis

    nach Anlage 3 und 4 TRGS 519

Voraussetzungen

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.

Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.

Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.

Kosten

Nur bei Fristverkürzung: mind. 150,00 EUR zzgl. Auslagen

Verfahrensablauf

Objektbezogene Anzeigen sind an das für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

Unternehmensbezogene Anzeigen sind an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

Bitte verwenden Sie zur Erstellung der Anzeige die zur Verfügung stehenden Formulare.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogen (Anlage 1.3 TRGS 519) oder unternehmensbezogen (Anlage 1.1 TRGS 519) spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.

In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben. Die Arbeiten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgenommen werden.

Hinweise

Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.

Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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