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Erbschaftsteuerbescheid; Erhalt

Bayern 99102009002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102009002000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Erbschaftsteuerbescheid; Erhalt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbschaftssteuererklärung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Teaser

Wenn im Rahmen eines Todesfalles Vermögen auf eine andere Person übertragen wird, so unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer.

Volltext

Die unentgeltliche Vermögensübertragung von einer Person auf eine andere im Rahmen eines Todesfalles (Erwerb von Todes wegen) unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Besteuert wird hierbei der Erwerb der einzelnen Person (Erwerber).

Ein Erwerb von Todes wegen liegt unter anderem bei einer Vermögensübertragung aufgrund
  • einer Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
  • eines Vermächtnisses,
  • eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches,
  • einer Auflage,
  • einer Schenkung auf den Todesfall oder
  • eines vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossenen Vertrages

vor. Auch eine Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses führt zu einem Erwerb von Todes wegen.

Bei der Erbschaftsteuer richten sich die Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser. Die Steuersätze sind vom Verwandtschaftsverhältnis und von der Höhe des Erwerbes abhängig.

Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Erbschaftsteuerrechts eingereicht.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Erbschaftsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung voraus. Das Verfahren ELSTER (ELelektronische STeuerERklärung) ermöglicht die elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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