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Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen; Beantragung einer Genehmigung

Bayern 99084025001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084025001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen; Beantragung einer Genehmigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausflugsfahrten (Synonym), Ferienziel-Reisen (Synonym), Mietomnibusverkehr (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Die Regierungen sind die zuständigen Genehmigungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen).

Volltext

Der Gelegenheitsverkehr gliedert sich in folgende Verkehrsformen:

  • Ausflugsfahrten
  • Ferienzielreisen 
  • Verkehr mit Mietomnibussen

Genehmigungen werden für die Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt. Für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen auf dem Gebiet der europäischen Gemeinschaft stellt die zuständige Stelle eine Gemeinschaftslizenz aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Als Anlagen sind beizufügen:

    • Eigenkapitalbescheinigung
    • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
    • Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
    • Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
    • Nachweis der fachlichen Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleiter/in
    • Nur bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragungen (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein)
    • Gesellschaftsvertrag
    • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - bei der Meldebehörde beantragen -
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / des Verkehrsleiters

Voraussetzungen

Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass   

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
  2.  er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
  3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
  4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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