Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung
Begriffe im Kontext
Kraftomnibus, Kraftomnibusverkehr, Kraftomnibusgenehmigung, BUS, Genehmigung zum Kraftomnibusverkehr, Mietbus, Kraftomnibusse, Omnibusverkehr Personenbeförderung, Gelegenheitsverkehr, Ferienzielreisen, Ferienreise, Busvermietung, Omnibus, Ausflugsfahrten
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
19.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefG-KostV)
Sie möchten ein Busunternehmen für den Gelegenheitsverkehr betreiben? Dann müssen Sie dafür eine Genehmigung bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
Wenn Sie mit Ihrem Busunternehmen Fahrten im Gelegenheitsverkehr anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr muss:
- an den Ausgangsort zurückführen
- die Reisestrecke im Vorfeld festlegen
- für alle Mitreisenden gleich gelten
- mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
- nur einen Fahrschein für die gesamte Fahrt anbieten
Sie erhalten die Genehmigung für bis zu 10 Jahre. Anschließend müssen Sie eine Verlängerung beantragen.
Für grenzüberschreitende Fahrten benötigen Sie mit der EU-Gemeinschaftslizenz eine weitere Genehmigung.
Wenn Sie lediglich Fahrten im Gelegenheitsverkehr vermitteln, diese aber nicht selbst durchführen, brauchen Sie keine Genehmigung.
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Antrag auf Erteilung der Kraftomnibusgenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Angaben zu:
- Name und Vorname
- Wohn- und Betriebssitz
- bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zu Ihrer fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
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Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
- vom Unternehmen
- der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
- der zur Führung der Geschäfte bestellten Person beziehungsweise Verkehrsleitung
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- Sie können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleisten.
- Sie oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Person können nachweisen, dass Sie zuverlässig sind.
- Sie oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person sind fachlich geeignet.
- Sie haben Ihren Betriebssitz oder Ihre Niederlassung in Deutschland.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
3 Monat(e)
Über Ihren Antrag wird innerhalb von 3 Monaten entschieden. Die Bearbeitung kann um 3 Monate verlängert werden, wenn das notwendig ist.
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Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos
- für die unternehmerische Tätigkeit der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr ist eine Genehmigung notwendig
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Gelegenheitsverkehr:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
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Fahrt im Gelegenheitsverkehr muss:
- an den Ausgangsort zurückführen
- die Reisestrecke im Vorfeld festlegen
- für alle Mitreisenden gleich gelten
- mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
- nur einen Fahrschein für die gesamte Fahrt anbieten
- Bearbeitung innerhalb von 3 Monaten
- Geltungsdauer: höchstens 10 Jahre