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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Brandenburg 99003021218000, 99003021218000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021218000, 99003021218000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Veränderungsanzeige (218)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.11.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern auftreten, müssen Sie dies unverzüglich dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

Volltext

Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
  • wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.

Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:

  • Räume und Ausstattung
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • Entsorgungsmaßnahmen
  • Personal in Führungspositionen
  • Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit

Voraussetzungen

  • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
  • Freistellung nach 45 IfSG

Kosten

Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

Verfahrensablauf

Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Bearbeitungsdauer

zeitnah

Frist

Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
  • Wer bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat, ist verpflichtet, unverzüglich wesentliche Veränderungen anzuzeigen  
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

Frau Kaschke

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen; OT: Wünsdorf

Fax: 0331 8683848

Tel.: 0331 8683836

E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Formulare

nicht vorhanden