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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Baustein Leistungen 99003021218000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99003021218000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bakterien, Forschung, Infektionsschutz, Labore, Forschungseinrichtungen, Parasiten, Tätigkeit mit Krankheitserregern, Gesundheitsgefährdung, Viren, Arztpraxen, Hygiene, Agens, Veränderungsanzeige, Krankheitserreger, Prionen, Pilze, Experimente

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (individuell, 003)

Verrichtungskennung

Veränderungsanzeige (218)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

27.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Volltext

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

  • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
  • Tierärztinnen und Tierärzte.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

  • über eine Erlaubnis verfügt oder
  • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Unterlagen zu den Änderungen der Entsorgungsmaßnahmen
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
    • ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
  • jede Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie der Art und des Umfangs der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss unverzüglich angezeigt werden
  • die Beendigung der Tätigkeit oder die Wiederaufnahme sind anzeigepflichtig
  • zuständig: zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden