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Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Thüringen 99003021218000, 99003021218000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021218000, 99003021218000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Veränderungsanzeige (218)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Teaser

Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Volltext

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

  • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
    • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
  • Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie der Art und des Umfangs der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss unverzüglich angezeigt werden
  • Auch das Beenden der Tätigkeit oder die Wiederaufnahme sind anzeigepflichtig
  • Zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 31

Formulare

nicht vorhanden