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Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis

Niedersachsen 99018012001000, 99018012001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018012001000, 99018012001000

Leistungsbezeichnung

Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erteilung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerum für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)

Frist

Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt und genehmigt sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Tierärztinnen und Tierärzte ohne Approbation aus einem nicht EU-Mitgliedstaat, die den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen eine Erlaubnis.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden