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Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

Niedersachsen 99036003001000, 99036003001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036003001000, 99036003001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Großraumverkehr (Synonym), Großraumtransport (Synonym), Großraum- und Schwerverkehr (Synonym), Schwertransporte (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Beförderung einer unteilbaren Ladung,
  • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
  • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 30€ - 500€

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

Eine Einzelerlaubnis oder -ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauererlaubnis oder -ausnahmegenehmigung bis zu höchstens 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B.:

  • polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
  • nur für bestimmte Fahrtstrecken,
  • oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreie Stadt, der selbständigen Stadt und der Gemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden