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Anzeige der Ausgabe von Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten

Niedersachsen 99006049261000, 99006049261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006049261000, 99006049261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Ausgabe von Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Gefahrenschutz (Synonym), Heimarbeit (Synonym), Heimarbeitsanzeige (Synonym), Gefahrstoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Handlungsgrundlage

Teaser

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.

Volltext

Unternehmen, die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, müssen der Polizeibehörde (in Niedersachsen die Gemeinde/Ordnungsamt) Namen und Arbeitsstätte der von ihnen mit Heimarbeit Beschäftigten angezeigt. Das gilt auch dann, wenn nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten geplant sind. Die Anzeige ist bei jeder Veränderung im Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zu erneuern. Gleiches gilt, wenn sich die Anschrift der Arbeitsstätte ändert. Besondere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. in der Gefahrenstoffverordnung und der Biostoffverordnung enthalten. Beschränkungen bestehen auch nach dem Mutterschutzgesetz.

Geben Sie erstmalig Heimarbeit aus, müssen Sie dem Gewerbeaufsichtsamt Göttingen zusätzlich eine Anzeige zur Heimarbeit zukommen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Liste mit

- dem Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person,

- den Adressdaten der Arbeitsstätte.

Voraussetzungen

  • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
  • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Liste können Sie postalisch oder per E-Mail der zuständigen Polizeibehörde zusenden:

  • Sie erstellen eine Liste, in der Sie Ihren Unternehmensname, Anschrift, Sitz des Unternehmens und die Art der Beschäftigung sowie den Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person und die den Adressdaten der Arbeitsstätte angeben.
  • Sie müssen die Liste postalisch oder per E-Mail an die Gemeinde schicken.
  • Nach Eingang der Anzeige überprüft die Behörde Ihre Anzeige.
  • In der Regel sind Sie damit ihrer Anzeigepflicht nachgekommen und es bedarf keiner weiteren Handlungen von Ihnen. Sie erhalten auch keine Empfangsbestätigung
  • Sie werden nur dann kontaktiert, wenn es Rückfragen gibt oder eine Nachbesserung durchgeführt werden muss.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss vor Vergabe der Heimarbeit bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
  • Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
  • Wichtig ist, dass die Mitteilung vor dem Tätigkeitsbeginn durchzuführen ist.
  • Die Daten können schriftlich oder per E-Mail übermittelt werden.
  • Zuständige Stelle: Polizeibehörde (i. d. R. Ordnungsamt)

Ansprechpunkt

Die für die Adresse der Arbeitsstätte örtlich zuständige Gemeinde ist zuständig. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein