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Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft

Rheinland-Pfalz 99079001044000, 99079001044000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99079001044000, 99079001044000

Leistungsbezeichnung

Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Aufhebung (Synonym), Scheidung (Synonym), Lebenspartnerschaft (Synonym), Lebenspartner (Synonym), Partnerschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Lebenspartnerschaft (079)

Verrichtungskennung

Aufhebung (044)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Scheidung (1020400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2019

Fachlich freigegeben durch

JM

Teaser

Sie möchten Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen? Dann müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht einreichen.

Volltext

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben.


Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

Erforderliche Unterlagen

Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner

  • entweder seit einem Jahr getrennt leben und
    • beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen bzw. der andere zustimmt oder
    • nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
  • oder wenn die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben.

Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Kosten

Es fallen Rechtsanwalts-und Gerichtsgebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil aufgehoben.

Ansprechpunkt

Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden